Namen und Fakten

Namen und Fakten

Vorsitzender: Walter Feldmann

Stellvertreter: Klaus Reischmann

Schatzmeisterin: Dr. Maren Stauber-Damann

Schriftführerin: Katia Stergiopoulos

Sportwartin: Bea Berg

Jugendwart: Günter Schulz

Freizeitwartin: Gertrud Fahlbusch

Öffentlichkeitsarbeit: Petra Linke

Mitglieder: 106 (Stand: Ende 2010)

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Eine kurze Chronik

Eine kurze Chronik

Weil wir uns überwiegend mit der Gegenwart und unserer Zukunft beschäftigen, fällt unsere Vereinchronik ziemlich kurz aus.

Unser Verein wurde 1991 gegründet mit der Absicht, eine Gemeinschaft zu bilden, die mehr umfasste als den bloßen Umstand, dass man ein Gangpferd hatte und dies im Zweifelsfall bei Walter Feldmann eingestellt war.

Dieses “Mehr” bestand z.B. in der Errichtung der großen Ovalbahn, die zweifellos eine
der schönsten Anlagen ihrer Art und vor dem landschaftlich sehr reizvollen Panorama
des Siebengebirges gelegen ist.

Hier organisierten wir während der letzten Jahre Island- und Gangpferdeturniere, die Sport und Spaß für Reiter und Zuschauer boten.  Neben Turnieren für ambitionierte Sportreiter haben unsere Freundschaftsturniere, unsere mit anspruchsvollen Aufgaben gespickten Geländeritte sowie die geführten und gerittenen Gelassenheits-Prüfungen bei den Freizeitreitern großen Anklang und Zuspruch gefunden.

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Satzung

Satzung

GANGPFERDE-FREUNDE Aegidienberg e. V.
Gangpferde-Freunde Aegidienberg e. V. Peter-Staffel-Straße 13  53604 Bad Honnef
Satzung

Name, Sitz, Zweck, Emblem

§ 1       Der Verein führt den Namen Gangpferdefreunde Aegidienberg e. V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2       Der Sitz des Vereines ist Bad Honnef – Aegidienberg, Peter-Staffel-Straße 13, Gangpferdezentrum.

§ 3       Zweck und Ziel des Vereins sind:

  • Pflege und Verbreitung des Reitens mit Gangpferden
  • Ausbildung und Förderung – insbesondere der Jugend – im Umgang und dem Reiten mit Gangpferden
  • Durchführung von Freizeit- und Sportveranstaltungen
  • Schaffung und Instandhaltung von dazu nötigen Einrichtungen und Anlagen

§ 4       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5       Der Verein hat als Emblem das Gestütszeichen des Gangpferdezentrums Aegidienberg.
§ 6       Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 7       Mitglieder des Vereins sind:
a)         ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b)         jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c)         Ehrenmitglieder
d)         fördernde Mitglieder
§ 8       Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein durch einstimmigen Beschluss einer Mitgliederversammlung ernannt.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgeschlagen.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 9       Alle Mitglieder unterstehen der Reit-, Hof- und Hausordnung des Vereins, die sich aus dem Vertrag mit dem Gangpferdezentrum ergibt. Für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden am Vereinsvermögen und sonstigen Schäden am Eigentum von Fremden haften die Mitglieder. Die Erziehungsberechtigten haften für die Jugendlichen.
§ 10      Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es dem Verein bereits ein halbes Jahr angehört (Jugendliche jedoch erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr).
§ 11      Die Aufnahme als Vereinsmitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluss. Jugendliche haben die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten beizubringen.
§ 12      Der Vorstand ist berechtigt ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 13      Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Er kann nur nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Beitragszahlung bis zum Ende der Kündigung) erfolgen.
Die Kündigung ist nur mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Vereinsjahres möglich.
§ 14      Wer mit Geldverpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand aus den Listen des Vereins gestrichen werden, wenn eine zweimalige schriftliche Zahlungsaufforderung in einem Abstand von mindestens vierzehn Tagen vorausgegangen ist. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge erlischt durch diese Streichung nicht.
§ 15      Wer durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschließungsbeschluss binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Einspruch bei dem Beirat des Vereins einzulegen. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. In der Zeit von der Zustellung des Ausstellungsbeschlusses des Vorstands bis zur endgültigen Entscheidung des Beirats ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

Beiträge

§ 16      Die Beiträge und Umlagen der Mitglieder aus § 7a und b werden von der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr beschlossen.

Mitglieder haben jährlich ihren Jahresbeitrag zu zahlen.

Ehrenmitglieder § 7 c sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

Fördernde Mitglieder zahlen mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages.

Einrichtungen des Vereins

§ 17 Die Organe des Vereins sind:
I.          Der Vorstand
II.         Die Mitgliederversammlung
III.         Der Beirat

I.             Der Vorstand

§ 18      Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vereinsvorstand erledigt. Er ist der Generalversammlung verantwortlich.
§ 19      Der Vorstand besteht aus:
1.         1. Vorsitzender
2.         2. Vorsitzender
3.         Schatzmeister
4.         Geschäftsführer/Schriftführer
5.         Sportwart
6.         Jugendwart
7.         Freizeitwart
8.         Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitglieder 1-3 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
§ 20      Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein nach Maßgabe des Gesetzes § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 21     Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt. Eine Ersatzwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung.
Im Hinblick auf die engen Verbindungen zum Gangpferdezentrum bedarf die Wahl des Geschäftsführers der Zustimmung des Gangpferdezentrums. Legt dieses Widerspruch ein, ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bleibt dieser wieder ohne Erfolg, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
n der Zwischenzeit übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers.
§ 22      Alle zwei Jahre steht die Hälfte des Vorstandes zur Neuwahl an, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Dies bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder Schatzmeister, Sportwart, Referent für Öffentlichkeitsarbeit bei der ersten Mitgliederversammlung nur für zwei Jahre gewählt werden.
§ 23      Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung.
Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Ist der Vorstand beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen eine neue Vorstandssitzung unter Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder abzuhalten, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 24      Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das am Ende der Sitzung oder zu Beginn der folgenden Sitzung von den Vorstandsmitgliedern genehmigt werden muss.
§ 25      Der 1. Vorsitzende ist insbesondere verpflichtet die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten.
§ 26      Der Schatzmeister ist für die genaue Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Geschäftsjahres ist ein Geschäftsabschluss aufzustellen.

Die Kassenprüfungen erfolgen durch zwei Kassenprüfer, die von der Generalversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden.
§ 27      Der Geschäftsführer ist zugleich stellvertretender Vorsitzender. Ihm obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Weisungen des Vorstandes. Er ist ehrenamtlich tätig. Für besondere Arbeiten kann ihm der Vorstand eine Vergütung gewähren. Seine Auslagen sind ihm aus dem Vereinsvermögen zu erstatten.

II             Die Mitgliederversammlung

§ 28      Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Einladung muss 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
§ 29      Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zwei Stimmen.

Auf Verlangen eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 28, letzter Satz) ist beschlussfähig.
§ 30      Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob nicht fristgerecht eingereichte Anträge als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen.

Satzungsänderungen können nie dringlich sein.
§ 31      Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag schriftlich mit Angabe von Gründen stellt.
§ 32      Als Generalversammlung ist jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher als Rundschreiben erfolgen.

In der Generalversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer Bericht. Nach Erstattung aller Berichte ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
Die anstehenden Vorstände, Kassenprüfer, Beiratsmitglieder sind für die nächste Wahlperiode zu wählen, der Beitrag für das folgende Vereinsjahr zu beschließen.
Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Stimmenmehrheit erfolgen. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn einem Vorstandsmitglied Entlastung verweigert wird.
§ 33      Alle auf einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind.
Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und den Protokollführern zu unterschreiben.
Das Protokoll muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

III            Der Beirat

§ 34      Die Generalversammlung wählt einen Beirat, der vier Jahre im Amt bleibt. Er besteht aus drei Personen. Der Beirat hat insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand und innerhalb des Vorstandes zu schlichten.. Er hat darüber hinaus über den Einspruch zu entscheiden, den ein Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes eingelegt hat. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Beiratsmitglieder können wieder gewählt werden.

§ 35      Mitglieder haben die Möglichkeit, gegen die Zahlung eines gesonderten Beitrags, Mitglied im IPZV LV West zu werden.

Auflösung des Vereins

§ 36      Der Verein löst sich auf, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden das beschließt. In der Mitgliederversammlung müssen 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Abstimmung ist schriftlich und namentlich zurückzuführen.

§ 37      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Königswinter.

Aegidienberg, den _____________________                                          ____________________

gez. 1. Vorsitzender

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Beiträge

Beiträge

Einmalige Aufnahmegebühr * Jahresbeitrag (1/2 Beitrag bei Aufnahme nach dem 30.6.)
Hauptmitglied

- Erwachsener

- Schüler / Studenten / Azubis (mit Bescheinigung)

100 €

50 €

95 €

60 €

Familienmitglied

- Erwachsener

- Schüler / Studenten / Azubis (mit Bescheinigung)

keine

keine

60 €

60 €

Förderndes Mitglied keine 60 €

* Beim Übertritt von einem anderen IPZV-Verein entfällt die Aufnahmegebühr

Fällige Beiträge werden per Lastschrift eingezogen

Klicken Sie hier, um den Mitglieds-Antrag herunterzuladen

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Links zu IPZV, IGV, …

Links zu IPZV, IGV, Gaedingargroup, SAGA-Reitschule …

Islandpferde-Reiter und -Züchterverband e.V.

IPVZ Landesverband Rheinland e.V.

Internationale Gangpferdevereinigung e.V.

GAEDINGAR GROUP

SAGA-Reitschule Aegidienberg

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